Riestervertrag - Änderungen mitteilen


Wichtige Hinweise zum jährlichen Bruttoarbeitseinkommen (auf volle EUR runden):

  • Als Bruttoarbeitseinkommen sind die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die ruhegehaltsfähigen Besoldungs-Amtsbezüge gemeint. Diese können im Regelfall der jährlichen Mitteilung zur Sozialversicherung oder der Dezember-Gehaltsabrechnung bzw. Bezügemitteilung entnommen werden.
  • Auch Beamte müssen uns zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrages die Vorjahreseinnahmen mitteilen.
  • Sind Ihre beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt (Bsp.: Arbeitslosengeld/ Krankengeld), müssen Sie uns das tatsächlich erzielte Entgelt angeben.

Wichtige Hinweise für bestimmte Personenkreise:

Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Z. B. können genannt werden Personen,

  • die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
  • die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,
  • die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
  • die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erhalten,
  • die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
  • die Vorruhestands-, Kranken-, Arbeitslosen-, Unterhalts-, Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld beziehen,
  • die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind,
  • die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Gehören Sie zu einem der genannten Personenkreise, sollte für den betreffenden Zeitraum das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosen- oder Krankengeld) bzw. des Arbeitslosengeldes II, bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag) in der gezahlten Währung eingetragen werden; andernfalls müssten Sie in Kauf nehmen, einen eventuell höheren Mindesteigenbeitrag zahlen zu müssen. Die Höhe der entsprechenden Beträge können Sie Ihren Unterlagen (z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigungen der Krankenkasse oder Arbeitsagentur) entnehmen. Maßgebend sind die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 ergeben.

Wichtige Hinweise zur Kinderzulage

  • Die Kinderzulage erhält grundsätzlich die Person, die für das betreffende Kind Kindergeld erhält.
  • Bei zusammen veranlagten Eltern steht die Kinderzulage der Mutter zu. Mit schriftlicher Zustimmung der Mutter kann sie auch vom Vater in Anspruch genommen werden.
  • Eheleute mit jeweils einem Altersvorsorgevertrag müssen darauf achten, dass Kinder nur einmal zugeordnet werden dürfen.
  • Sofern sich die Anzahl der zulageberechtigten Kinder verringert haben sollte, ist zu beachten, dass der Anspruch auf Kinderzulage für das komplette Kalenderjahr auch dann besteht, wenn das Kindergeld in einem Jahr nur zeitweise gewährt wurde.
  • Beachten Sie bitte, dass bei ledigen oder dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil die Kinderzulage erhalten kann, der auch kindergeldberechtigt ist.
  • Wechselt die Kindergeldberechtigung innerhalb eines Jahres, so hat im Jahr des Wechsels derjenige Elternteil Anspruch auf die staatliche Zulage, der zu Beginn des Kalenderjahres kindergeldberechtigt war.